Gewinne aus Kryptowährungen waren bisher steuerpflichtig, auch wenn das ein Kläger am Finanzgericht Köln anders sieht. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei Kryptowährungen per Definition nicht um „Wirtschaftsgüter“. Außerdem würde die Besteuerung diejenigen benachteiligen, die so ehrlich sind, ihre Kryptogewinne ordnungsgemäß zu erklären (strukturelles Vollzugsdefizit). Mit Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) hat das Finanzgericht Köln die Klage zwar abgewiesen, eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) jedoch zugelassen. Wenn sich dieser der Argumentation des Steuerpflichtigen anschließen sollte, hätte das enorme Konsequenzen für alle Steuerbescheide vergangener und zukünftiger Jahre, in denen Kryptowährungen eine Rolle spielen.
Steuerbescheide nur vorläufig erlassen und notfalls Einspruch einlegen
Die Steuer auf Veräußerungsgewinne mit Kryptowährungen innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von einem Jahr wäre zu Unrecht festgesetzt worden. Betroffene Steuerpflichtige sollten ihr Finanzamt auf das laufende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az IX R 3/22) hinweisen und darauf achten, dass das Finanzamt den Steuerbescheid insoweit nur vorläufig erlässt.
Gewinne mit Kryptoderivaten und Kryptotermingeschäften auf dem Prüfstand
Fraglich ist, ob das auch für Gewinne mit Kryptoderivaten und aus Kryptotermingeschäften, z.B. Krypto-CFDs, -Futures oder -Options, gilt. Diese sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen auch außerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Die Argumentation des Klägers, dass Kryptowährungen kein „Wirtschaftsgut“ seien, greift hier eher nicht. Allerdings gibt es auch hier wegen des Handels auf ausländischen Plattformen häufig ein „strukturelles Vollzugsdefzit“. Außerdem kann bei solchen Kryptotermingeschäften seit 2021 die verfassungsrechtlich höchst umstrittene Verlustverrechnungsbeschränkung von 20.000 EUR pro Jahr greifen.