Eine in Schwarz gekleidete Frau betrachtet ein Bild mit blauem Motiv.

Steuertipp: Kunst als Wertanlage

Vorteile der Besteuerung von Kunstwerken nutzen.

Das Sammeln von Kunst ist häufig eine Leidenschaft, kann aber auch eine mit steuerlichen Vorteilen verbundene Kapitalanlage sein. Besonders, wenn es sich um ganze Sammlungen handelt, bekommt dies eine hohe steuerliche Relevanz.

Besteuerung beim Verkauf

Beim privaten Verkauf eines Kunstwerks, das mindestens ein Jahr in Privatbesitz war, fällt weder Einkommen- noch Umsatzsteuer an. Wenn allerdings in kurzer Abfolge mehrere Kunstwerke verkauft werden, könnte dies als gewerbliche Tätigkeit aufgefasst werden und wäre damit steuerpflichtig.

Erb- und Schenkungsfall

Werden Kunstgegenstände vererbt oder verschenkt, ist eine Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Eine Erbschaftsteuerbefreiung in Höhe von 60 Prozent kann erfolgen, wenn die Erhaltung des Kunstwerks in öffentlichem Interesse liegt. Dies lässt sich gegebenenfalls durch ein Gutachten nachweisen. Auch muss das Kunstwerk zu Forschungszwecken oder zur Volksbildung nutzbar gemacht werden. Dafür muss man aber nicht sein Haus für Führungen öffnen. Hierfür kann laut Bundesfinanzhof bereits ein von den Erben mit einem Museum geschlossener Leihvertrag ausreichen, wenn dieser die Möglichkeit enthält, das Kunstwerk jederzeit beispielsweise für Ausstellungen anzufordern. Die Leihgabe ist auch eine gern genutzte Möglichkeit, um das Kunstwerk sicher und gut gepflegt aufbewahren zu lassen und eigene Versicherungskosten zu sparen.

Die volle Erbschaftsteuerbefreiung ist möglich, wenn das Kunstwerk den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege unterstellt wird. Der Bundesfinanzhof stellte hierzu 2016 fest, dass es nicht erfor­derlich ist, dass die betref­fenden Kultur­güter auch tatsächlich durch hoheit­lichen Akt der Denkmal­pflege unter­stellt werden. Entscheidend sei vielmehr die Bereit­schaft des Erwerbers dazu, beispiels­weise durch eine entspre­chende Erklärung gegenüber der zustän­digen Be­hörde.

Für eine volle Erbschaftsteuerbefreiung muss der Kunstgegenstand außerdem seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz oder als national wertvolles Kulturgut in ein amtliches Verzeichnis eingetragen sein. Wird das Kunstwerk allerdings innerhalb von zehn Jahren verkauft, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Bewertung des Kunstwerks

Besondere Herausforderungen ergeben sich bei der Bewertung von Kunst im Erb- oder Schenkungsfall. Es existiert kein Marktindex; die Ableitung des gemeinen Werts eines Kunstwerks ist nicht ohne Weiteres möglich, sondern immer sehr individuell einzuschätzen. Versicherungswerte geben eine Indikation, in der Regel empfiehlt sich jedoch das Hinzuziehen von Sachverständigen.

In den letzten Jahren haben sich die Preise auf dem Kunstmarkt beständig nach oben entwickelt. Insofern kann die Vermögensanlage in Kunst wirtschaftlich und steuerlich interessant sein. Da die Be­freiung von der Erbschaftsteuer voraus­setzt, dass die Kunst­werke oder die -sammlung erst nach Ablauf der Zehnjah­res­frist ab Erwerb durch den Empfänger veräußert werden dürfen, sollte die langfristige Wertentwicklung ein wesentliches Kriterium sein. Es gilt aber auch: Je attrak­tiver das Kunstwerk, desto leichter wird es sein, die übrigen Voraus­set­zungen zu schaffen, beispiels­weise durch Abschluss eines Leihver­trages mit einem Museum.

Kay Klöpping