Goldzertifikate bilden den aktuellen Goldpreis ab und verbriefen einen Anspruch gegenüber der Emittentin auf Lieferung physischen Goldes. Wer in solche Zertifikate investiert, hat derzeit Anlass, sich zu freuen.
Denn ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. Februar 2021 hält – aufbauend auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020 (VIII R 7/17) – fest: Der Gewinn aus der Veräußerung von Goldzertifikaten ist nicht steuerpflichtig, wenn der Emittent verpflichtet ist, das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zum Erwerb von Gold einzusetzen.
Das gilt auch dann, wenn – gemäß den Emissionsbedingungen – der Inhaber der Schuldverschreibungen verlangen kann, dass ihm bei der Kündigung nicht das verbriefte Gold ausgehändigt, sondern stattdessen der Gegenwert in Geld ausgezahlt wird. Dies ändert die Regeln des alten BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016.
Im Ergebnis sind damit für Privatanleger Goldzertifikate mit physisch hinterlegtem Gold – nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr seit Erwerb – steuerfrei.
Das Urteil betrifft auch Edelmetall- und Rohstoff-Zertifikate
Das BMF-Schreiben und das Bundesfinanzhof-Urteil gehen jedoch deutlich weiter. Sie sollen auch Zertifikate umfassen, die sonstige Edelmetalle oder Rohstoffe verbriefen, insofern der Emittent verpflichtet ist, das Zertifikat durch das tatsächliche Halten des entsprechenden Edelmetalls oder Rohstoffs abzusichern.
All diese Zertifikate werden steuerlich wie ein Miteigentumsanteil mit Lieferanspruch am Edelmetall oder Rohstoff und nicht wie eine Kapitalforderung oder ein Wertpapier behandelt.
Der Vorteil der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr geht dann jedoch mit dem Nachteil einher, dass etwaige Veräußerungsverluste außerhalb der Jahresfrist steuerlich nicht abgesetzt werden können.