Als Grundlagen für die ESRS wurden mehrere bereits genutzte Rahmenwerke verwendet, beispielsweise die Standards der GRI und der TCFD. So sollen Synergien genutzt und auf bestehenden Strukturen und Kompetenzen aufgebaut werden.
Als Grundlage der künftigen Berichterstattung definieren die ESRS die strukturellen und inhaltlichen Anforderungen. In der aktuellen Entwurfsfassung werden mehr als 1.100 Datenpunkte gefordert, die sowohl quantitativ als auch qualitativ ausfallen können. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Daten zu Emissionsausstößen, Materialverbräuchen oder auch um Risikobewertungen von Zulieferern aus Nicht-EU-Staaten.
Diese Werte zu ermitteln, ihre Qualität sicherzustellen und über sie zu berichten, wird für eine Vielzahl an Unternehmen mit begrenzten Erfahrungswerten eine enorme Herausforderung darstellen. Dies gilt insbesondere für den Mittelstand.
Doppelte Wesentlichkeit
Neu ist weiterhin der Anspruch, dass über Nachhaltigkeit nach dem Konzept der doppelten Wesentlichkeit berichtet werden soll. Unternehmen müssen somit über sämtliche Aspekte berichten, die entweder finanziell wesentlich sind (relevant für Investoren) oder wesentliche Auswirkungen auf die Menschen und die Umwelt haben (relevant für die betroffenen Interessengruppen). Hiermit erweitert die Corporate Sustainability Reporting Directive den Berichtsumfang im Gegensatz zu eindimensionalen Wesentlichkeitsansätzen erheblich.
Erweiterung der Berichtsgrenzen
Gemäß der CSRD sollen Unternehmen auch wesentliche Aspekte offenlegen, die sich aus ihrer Wertschöpfungskette ergeben. Dieser Zusatz bedeutet eine enorme Vergrößerung der Berichtsgrenzen, da zahlreiche Datenpunkte entlang der unternehmenseigenen Liefer-, Marketing- und Vertriebskanäle herausgearbeitet werden müssen. Diese Neuerungen werden allen voran mittlere und kleine Betriebe herausfordern, da hierfür umfangreiche Dokumentationsprozesse einzuführen und erhebliche Personalkapazitäten bereitzustellen sind.
Veröffentlichung im Lagebericht
Eine weitere Änderung gegenüber der bisherigen Berichtspraxis ergibt sich durch die verpflichtende Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht. Dort sollen die einzelnen Aspekte klar nach den Themenstandards gegliedert und von den anderen im Lagebericht enthaltenen Informationen abgegrenzt dargestellt werden.
Somit soll eine integrierte Berichterstattung durchgesetzt werden, welche wiederum den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsaspekte hervorheben soll.
Verpflichtung von externen Prüfungen
Zukünftig sollen die Offenlegungen zur Nachhaltigkeit ebenso wie die finanziellen Berichterstattungen unabhängig geprüft werden. Bis gleichwertige Prüfungsleistungen mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) gewährleistet werden können, ist in einem ersten Schritt eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) vorgesehen.
Fazit
Die nachhaltige Transformation der deutschen Wirtschaft ist in vollem Gange. Die CSRD führt durch die Dokumentations- und Berichtspflichten erst einmal zu einem erheblichen Mehraufwand für Unternehmen – erst recht für den Mittelstand.
Organisationen, die sich aktuell nur unzureichend mit dem Thema Nachhaltigkeit beschäftigen, laufen Gefahr, von den künftigen Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung überwältigt und abgehängt zu werden. Es drohen Sanktionen und Vertrauensverluste bei den Stakeholdern. Um eine solche Situation zu vermeiden, sollten Unternehmen bereits jetzt Kompetenzen aufbauen und die kommende Regulatorik genau im Blick haben.