Pünktlich zum Anpfiff der Fußball-Europameisterschaft 2024 hat die Europäische Union neue Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen. Auch der Fußball ist davon betroffen. Durch die neue Verordnung sollen strukturelle Schwachstellen im Bereich des Geldwäsche-Risikomanagements beseitigt werden.
Herzstück des Legislativpakets bildet die EU-Geldwäscheverordnung, die am 30. Mai 2024 gemeinsam mit der sechsten EU-Geldwäscherichtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet wurde. Sie tritt drei Jahre nach Veröffentlichung in Kraft und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Insofern ersetzt die Verordnung die derzeit bestehenden nationalen Geldwäscheregelungen – darunter auch das deutsche Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (kurz „Geldwäschegesetz“) – und trägt zur Harmonisierung der Vorkehrungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im europäischen Binnenmarkt bei.
Anpfiff für die Regulierung des Fußballs
Die Verordnung erweitert den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten um Profifußballvereine und Fußballagenten.
Hiermit reagiert der europäische Gesetzgeber auf die seit Jahrzehnten diskutierte Anfälligkeit des Fußballsektors für inkriminierte Geldflüsse. Bereits im Juli 2009 hat die Financial Action Task Force einen Bericht über Geldwäscherisiken im Fußball veröffentlicht. Die Taskforce beschreibt darin strukturelle Schwachstellen, die den Sport attraktiv für Kriminelle machen. Mit der Beeinflussung von Turniervergabe-Entscheidungen (Stichwort „FIFA-Gate“) ist der Sektor in der Vergangenheit in die Schlagzeilen geraten. Die in Folge vom Weltfußballverband FIFA und dem europäischen Fußballverband UEFA getroffenen Maßnahmen richten sich insbesondere auf die Bekämpfung der Bestechung von Funktionären und die Manipulation von Spielergebnissen. Mangels eines klaren und verbindlichen Regelungsstandards sind die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bisher vergleichsweise rudimentär ausgestaltet. Mit der neuen Verordnung ändert sich dies grundlegend.
Auch Vereine aus der Fußball-Bundesliga unterliegen den neuen Regeln
In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen Profifußballvereine, die eine Lizenz besitzen, an einer nationalen Fußballliga in einem EU-Mitgliedsstaat teilnehmen, ihre Spieler:innen und Mitarbeitenden vertraglich verpflichten und für ihre Dienstleistungen entlohnen. Führen diese Vereine bestimmte Transaktionen durch, namentlich Transaktionen mit Investoren, Sponsoren, Fußballagenten bzw. anderen Intermediären sowie Transaktionen zum Zweck von Spielertransfers, gelten für sie die Vorgaben der Geldwäscheverordnung.
Allerdings können die Mitgliedsstaaten auf Grundlage einer Risikoanalyse bestimmte Vereine – nicht jedoch Agenten – von diesen Regelungen ganz oder teilweise ausnehmen. Ob der deutsche Gesetzgeber von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, bleibt abzuwarten. Vereine in der höchsten Spielklasse mit einem Jahresumsatz von mindestens fünf Millionen Euro können nicht befreit werden. Sie werden zukünftig jedenfalls geldwäscherechtliche Pflichten erfüllen müssen.
Neben den Profifußballvereinen fallen künftig auch Fußballagenten in den Anwendungsbereich der Verordnung. Hiermit gemeint ist jede natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt Vermittlungsdienste erbringt oder die Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Vertragsverhandlungen bzw. Spielertransfers vertritt.
Die neuen Anforderungen im Überblick
Auf Profifußballvereine und Fußballagenten kommen umfassende Anforderungen zu. Zu ihren Pflichten gehören unter anderem:
- Die Durchführung einer Risikoanalyse zur Identifizierung und Bewertung der spezifischen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- die Ausarbeitung von internen Richtlinien, Verfahren und Kontrollen,
- die Einrichtung einer Compliance-Funktion,
- die Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter und
- die Meldung von Verdachtsfällen an die Financial Intelligence Unit.
Eine besondere Bedeutung spielen die Kundensorgfaltspflichten. Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (bspw. zu einem Investor oder Sponsor) sowie bei bestimmten Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung (bspw. zum Zwecke eines Spielertransfers) sind unter anderem der Investor oder Sponsor sowie dessen wirtschaftlicher Eigentümer zu identifizieren und die Geschäftsbeziehung einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen risikoorientiert und kontinuierlich zu überwachen.
Ausblick und Handlungsbedarf – diese Übergangsfrist gilt
Noch haben Vereine und Agenten Zeit, um sich auf ihre neuen Pflichten vorzubereiten. Für sie gilt eine erweiterte Übergangsfrist von fünf Jahren. Gleichwohl sind die Anforderungen so signifikant, dass eine frühzeitige Beschäftigung damit dringend zu empfehlen ist. Insbesondere die erstmalige Durchführung einer vereins- bzw. unternehmensspezifischen Risikoanalyse und das Aufsetzen eines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsystems sind keineswegs trivial. Die hierfür erforderlichen Strukturen, Personal- und Sachressourcen sowie Datenbestände müssen grundlegend neu geschaffen werden, um auch abseits des Platzes kein Eigentor zu schießen.