Wer in internationale Aktien investiert, wird früher oder später mit dem Thema Abspaltung bzw. Spin-off konfrontiert – und mit steuerlichen Implikationen.
Dabei geht es um Gesellschaften, die einen Teil ihrer Aktivitäten in eine eigenständige Aktiengesellschaft abspalten. Die neu entstandenen Aktien werden an bestehende Aktionär:innen ausgegeben und ohne Gegenleistung eingebucht.
Aber wie sieht es hier mit der Besteuerung aus?
Deutsche oder ausländische Abspaltungen?
Wenn es sich um eine deutsche Abspaltung handelt, werden die Anschaffungskosten anteilig nach dem Bezugsverhältnis auf die neuen Aktien verteilt. So geschehen etwa bei Daimler-Aktionär:innen, die im vergangenen Dezember für zwei Daimler-Aktien eine Daimler-Truck-Aktie eingebucht bekamen. Die Folge: Ein steuerpflichtiger Ertrag resultiert aus der Zuteilung an die Anleger:innen nicht.
Bei Abspaltungen im Ausland hingegen, wird es etwas komplexer. Es bestanden bis dato Unklarheiten darüber unter welchen Voraussetzungen eine steuerneutrale Abspaltung vorlag. Die neuen Aktien wurden vielmehr regelmäßig als Sachdividende behandelt – und auf den Gegenwert Abgeltungssteuer einbehalten. Für Anleger:innen bedeutete dies oftmals eine erhebliche Steuerbelastung.
Seit 2021 werden die neuen Aktien mit Anschaffungskosten von Null bewertet, sodass sich auch hier keine Steuer ergibt. Die Versteuerung erfolgt erst bei Veräußerung dieser Aktien.
Gericht: Es reicht, wenn wesentliche Merkmale einer Abspaltung vorliegen
Der Bundesfinanzhof sorgte nun für mehr Klarheit und urteilte ganz überwiegend zugunsten der Aktionär:innen: In Urteilen aus dem Juli 2021 entschied er, dass auch die Spin-off-Aktien der US-amerikanischen Unternehmen Hewlett-Packard und Ebay/Paypal im Jahr 2015 steuerfrei waren. Laut Gericht reiche es aus, dass wesentliche Merkmale einer Abspaltung nach deutschem Recht vorlagen, das heißt, die Schaffung einer neuen Gesellschaft und die nachfolgende Ausgabe der Spin-off-Aktien an die Altaktionär:innen. Diese Rechtsprechung ist auf Spin-offs ab 2013 anwendbar. In einem weiteren Urteil vom Oktober 2021 dehnte das Gericht diese Rechtsprechung am Beispiel Kraft Foods auf die nach der Einführung der Abgeltungsteuer bis 2012 aus.
Anders verhält es sich übrigens laut einem Urteil des Gerichts von 2021 bei der Ausgabe von US-amerikanischen Verizon-Aktien an die Vodafone-Aktionär:innen im Jahr 2014. Diese Übertragung war laut Gericht keine Abspaltung nach deutschem Recht – und ist entsprechend steuerpflichtig.