Land für Land. So haben viele multinationale Unternehmensgruppen ihre Geschäftsaktivitäten darzustellen – im Country-by-Country-Reporting, kurz: CbCR. Die Berichte sollen einen verdichteten Überblick über die konzernweite Verteilung verschiedener Finanz- und sonstiger Kennziffern geben.
Das verlangen Finanzbehörden in der EU und zunehmend weltweit seit einigen Jahren. Viele Unternehmen haben sich bisher aber dennoch nicht im Detail damit beschäftigt. Das ist riskant. Denn das Country-by-Country-Reporting kann leicht zu Fehlinterpretationen durch die Finanzbehörden führen.
Und das Thema nimmt an Brisanz zu. Denn mit der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie steht auch die Verpflichtung vor der Tür, im Rahmen des Country-by-Country-Reporting (Ertragsteuerinformationsbericht) zusätzlich bestimmte Unternehmens- und Ertragssteuerinformationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Reporting kann Normales auffällig wirken lassen
Umsatzerlöse, Vorsteuergewinne oder -verluste, gezahlte Ertragsteuern, Geschäftstätigkeiten und Anzahl der Beschäftigten: Diese und viele weitere Angaben sollen Unternehmen im Country-by-Country-Reporting für jeden ihrer internationalen Standorte machen.
Auf diese Weise wollen die Behörden sicherstellen, dass die Unternehmensgewinne dort besteuert werden, wo wirtschaftliche Aktivität sowie Wertschöpfung stattfinden. Als Indiz dient dabei etwa die Beschäftigung von qualifizierten Mitarbeitenden und Entscheidungsträger:innen.
Das Problem: Wer nur die nötigen Angaben über das eigene Geschäft macht, dem kann es passieren, dass die aggregierte Darstellungsform der Daten einen fehlgeleiteten Eindruck erweckt.
Denn die in den Tabellen des Reportings so kompakt dargestellten Daten können durchaus auffällig wirken, obwohl sich normale Vorgänge dahinter verbergen. Etwa, wenn in einem Land mit wenigen Beschäftigten große Teile des Unternehmensumsatzes bzw. -gewinns verzeichnet werden.
Das sieht auf dem Papier seltsam aus. Kann aber in der Praxis zum Beispiel einfach daran liegen, dass die wenigen Mitarbeitenden im Rahmen des Innovationsprozesses einen maßgeblichen Wertschöpfungsbeitrag leisten – etwa indem sie für immaterielle Werte wie Patente und Urheberrechte verantwortlich sind und ihnen deshalb firmenintern viele Mittel zufließen. Oder daran, dass die Mitarbeitenden mit hohen innerbetrieblichen Entscheidungsbefugnissen und Verantwortlichkeiten ausgestattet sind und dementsprechend vergütet werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der hohe Verdichtungsgrad des Country-by-Country-Reportings kann dazu führen, dass gewisse wertschöpfungsrelevante Faktoren wie beispielsweise die organisatorische Dimension oder Branchen- und Geschäftsmodellunterschiede nicht berücksichtigt werden. Eine undifferenzierte Betrachtung birgt somit das Risiko einer Fehlinterpretation.
Im Rahmen der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichtes sollen zukünftig ähnliche Unternehmens- und Ertragsteuerinformationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Auch hier wird es zu einer verdichteten Darstellung der Informationen kommen, die Interpretationsspielräume eröffnen kann.
Tiefgehende Selbstanalyse notwendig
Wie könnte ein:e Betriebsprüfer:in oder zukünftig auch die Öffentlichkeit die Zahlen lesen? Diese Frage sollten sich Unternehmen immer wieder stellen – und mögliche Auffälligkeiten schon im Voraus adressieren.
Dafür ist eine tiefgehende Selbstanalyse nötig. Es ist wichtig, die Berichterstattung zu steuerlichen Informationen auch intern permanent zu führen, entsprechende Richtlinien anzulegen und aufzuzeichnen, wie die Daten für das Reporting zusammengetragen wurden.
Eine Selbstanalyse erscheint auch deshalb wichtig, weil die OECD ein Analysetool entwickelt hat, mit dem Finanzverwaltungen das Country-by-Country-Reporting systematisch auswerten und prüfen können. Die Finanzbehörden einiger Länder sind sogar schon einen Schritt weiter. Sie verwerten die Daten des Reportings bereits im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen.
Auch die Übermittlung an die jeweilige Finanzbehörde hat es in sich: Unternehmen müssen spezifische technische Vorgaben für die sichere und fehlerfreie Übermittlung der CbCR-Daten in ein von der OECD definiertes Format übertragen. Details enthält das Kommunikationshandbuch für die elektronische Massendatenschnittstelle ELMA vom Bundeszentralamt für Steuern.
Zudem sollten Firmen darauf achten, die für das Country-by-Country-Reporting und in Zukunft auch Public Country-by-Country-Reporting erhobenen Daten mit anderen steuerrelevanten Dokumenten bzw. mit den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen konsistent zu halten. Da die Form dieser Berichterstattungen noch relativ neu ist und neben vielen Gemeinsamkeiten auch nuancierte Unterschiede bestehen, zum Beispiel hinsichtlich der einzubeziehenden Unternehmen, der genutzten Informationsquellen und der Darstellungsform, können schnell Fehler passieren.
Beratungsunternehmen bieten strukturierte Hilfestellung, beispielsweise mit professionellen Managed-Service-Angeboten für die technisch korrekte Konvertierung, Signierung und Übermittlung der Daten, um Unternehmen bei diesen Aufgaben zu unterstützen.
Die EU-Richtlinie zum Public Country-by-Country-Reporting ist bis zum 22. Juni 2023 in deutsches Recht umzusetzen. Die Vorgaben zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung finden dann erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr Anwendung.
Fazit
Das Country-by-Country-Reporting ist nicht nur eine zusätzliche Compliance-Aufgabe des Steuerpflichtigen.
Es ist der steuerliche Fußabdruck international tätiger Firmen, weshalb diese sich im Detail sowohl mit dem CbCR als auch mit dem Public CbCR auseinandersetzen sollten.
Nur so können multinationale Unternehmensgruppen sicherstellen, bei diesen Formen der Berichterstattung richtig verstanden zu werden, sowohl von den Finanzbehörden als auch von der breiten Öffentlichkeit.