Je nach Satzung bieten gesetzliche Krankenkassen Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten an. Der Erhalt dieser Bonuszahlungen führt nicht zwangsläufig zu einem steuerlichen Nachteil. Dies hat der Bundesfinanzhof im Mai letzten Jahres klargestellt (X R 16/18).
Grundsätzlich können Krankenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse nahezu in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Streitig war bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Frage, ob pauschale Bonuszahlungen an den Versicherten die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern. Durch die Minderung abzugsfähiger Beiträge hätten sich steuerlich nachteilige Folgen für den versicherten Steuerzahler ergeben.
Finanzamt muss Art der Boni prüfen
Einer generellen Kürzung der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen der Krankenkasse hat der Bundesfinanzhof aber eine Absage erteilt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bonus eigene, konkrete Aufwendungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise wirtschaftlich ausgleichen soll. Wenn der Steuerpflichtige also eigene Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen getragen hat, dann sind die hierfür geleisteten Boni steuerlich unbeachtlich. In Frage kommen hierfür beispielsweise Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung, aber auch für Mitgliedschaften in Sportvereinen und Fitnessstudios. Die konkret hierfür gewährten Boni der Krankenkasse mindern weder die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge noch stellen sie steuerbare Einnahmen dar.
Aufwandsunabhängiger Bonus führt zu Kürzungen
Das bedeutet im Umkehrschluss: Die für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlten Bonuszahlungen wie zum Beispiel gesundes Körpergewicht oder Nichtraucherstatus stellen echte Beitragserstattungen der Krankenkasse dar. Insoweit verringern sich die steuerlich abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge um den dafür erhaltenen Bonus.
Es lohnt sich daher für Steuerpflichtige, die von der Krankenkasse gewährten Boni dahingehend zu überprüfen, ob damit ein eigener Aufwand ausgeglichen werden soll. Falls ja, muss der hierfür gewährte Bonus nicht in der Einkommensteuererklärung erfasst werden.
Wichtig: Die gesetzlichen Krankenkassen melden auch die gewährten Boni in elektronischer Form an die Finanzbehörden. Wenn das Finanzamt den Bonus zu Unrecht als Beitragserstattung behandelt hat, sollte ein Einspruch gegen den Steuerbescheid unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs eingelegt werden.
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