Nicht nur bei Start-ups ist es mittlerweile eine gängige Praxis, Mitarbeitende am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Dies geschieht häufig, indem der Arbeitgeber Gesellschaftsanteile an die jeweiligen Arbeitnehmenden ausgibt.
Pflicht zur Versteuerung des gewährten Gesellschaftsanteils
Steuerlich war dieses Vorgehen bislang unattraktiv, da der gewährte Gesellschaftsanteil in Höhe des Marktwertes als Sachbezug der Lohnsteuerpflicht unterliegt. Zudem muss er vom Arbeitnehmenden im selben Jahr einkommensversteuert werden, ohne dass ein entsprechender Geldzufluss erfolgt.
Dem hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr Abhilfe verschafft: Mit dem neuen § 19a Einkommensteuergesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, die Besteuerung des Sachbezugs hinauszuzögern.
Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes
Der Arbeitgeber muss ein sogenanntes kleines oder mittleres Unternehmen sein, das heißt weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder höchstens 50 Millionen Euro pro Jahr umsetzen oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro aufweisen. Weiter darf die Gründung des Unternehmens nicht länger als zwölf Jahre zurückliegen, was die Privilegierung insbesondere für Start-ups interessant macht; aber auch klassische Unternehmen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können davon Gebrauch machen.
Zinslose Stundung der Steuer
Die Neuregelung sieht vor, dass die Steuer – unter anderem für zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährte Gesellschaftsanteile, die eigentlich im Jahr der Gewährung der Einkommensteuer unterliegen – zinslos gestundet wird. Dies gilt auch für den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers, aber nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Steuer fällt erst an, wenn entweder die gewährte Gesellschaftsbeteiligung übertragen oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, spätestens aber nach zwölf Jahren.
Sofern die genannten Voraussetzungen eingehalten werden können, bildet die Gewährung von Gesellschaftsanteilen am Arbeitgeber damit eine steuereffiziente Möglichkeit für die Arbeitnehmervergütung.
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