Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für einen Fall aus dem Jahr 2012 entschieden (Az. VIII R 28/18): Der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung beim Darlehensgeber ist als sogenannte „negative Einkunft aus Kapitalvermögen“ von den übrigen Kapitaleinkünften absetzbar. Das Urteil ist deshalb besonders interessant, weil der BFH klarstellt, dass jede Einbuße der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einer steuerbaren Einkunftsart letztlich steuerlich berücksichtigungsfähig sein muss.
Anrechnungsgrenze von 20.000 Euro verfassungskonform?
Eigentlich sollen aufgrund einer Gesetzesänderung Totalverluste aus Kapitalforderungen (wie hier) oder aus wertlos gewordenen Kapitalanlagen und Wertpapieren ab dem Jahr 2020 nur noch bis zu 20.000 Euro pro Jahr mit Kapitaleinkünften verrechnet werden können. Ab 2021 sollen zudem Termingeschäftsverluste (beispielsweise aus Futures, Optionen) nur noch bis zu 20.000 Euro pro Jahr mit Termingeschäftsgewinnen verrechnet werden können.
Aufgrund der Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro ist nun aber fraglich, ob diese Regelungen vom Bundesfinanzhof akzeptiert werden oder ob er einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen das sogenannte Leistungsfähigkeitsprinzip feststellen wird. Hierzu ein Beispiel: Ein Anleger hat 2021 aus Termingeschäften Verluste von 1 Million Euro und Gewinne von 1 Million Euro. Seine steuerliche Leistungsfähigkeit beträgt dann 0 Euro. Dennoch müsste er 980.000 Euro Kapitaleinkünfte versteuern und kann die übrigen Verluste von 980.000 Euro in Folgejahren bis maximal 20.000 Euro pro Jahr mit etwaigen Termingeschäftsgewinnen verrechnen.
Steuerbescheid gegebenenfalls anfechten
Bis zum Jahr 2019 (Totalverluste) beziehungsweise 2020 (Termingeschäftsverluste) sollten Anleger darauf bestehen, dass das Finanzamt diese Verluste unbegrenzt mit Kapitaleinkünften verrechnet. Ab dem Jahr 2020 (Totalverluste) beziehungsweise 2021 (Termingeschäftsverluste) sollten Anleger die Verluste in der Steuererklärung offen verrechnen und im Falle eines abweichenden Steuerbescheids diesen unter Verweis auf das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip gegebenenfalls durch Einspruch anfechten.