Zinsen sind einkommensteuerpflichtig. Dies gilt nicht nur für im Vorhinein vereinbarte Zinserträge, etwa aus Spareinlagen, sondern auch für gesetzlich vorgesehene Zinsen. Dazu zählen zum Beispiel Verzugs- oder Prozesszinsen. Das hat der Bundesfinanzhof mit dem Beschluss vom 17. Mai 2021 (Aktenzeichen VIII B 88/20) zum Thema Prozesszinsen klargestellt, also bei Zinsen, die ein Gericht auf den zugesprochenen Betrag für die Verfahrensdauer festsetzt. Die Zahlungen stellen demnach zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Zu Unrecht erhobene Kontoführungsgebühren betroffen
Dies ist besonders praxisrelevant, weil viele Banken aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) ihren Kundinnen und Kunden zu Unrecht einbehaltene Kontoführungsgebühren nebst Zinsen zurückzahlen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sollen diese Zinsen fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz betragen (BGH-Urteile vom 12. Mai 1998 [Aktenzeichen XI ZR 79/97] sowie vom 7. Juni 2011 [XI ZR 212/10]).
Bereits in der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung dazu tendiert, solche Zinsen auf rückerstattete Bankgebühren als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte der Bankkund:innen anzusehen (BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, IV C 1-S 2210/15/10001 zu Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren). Der oben genannte Beschluss des Bundesfinanzhofs dürfte eine Bestätigung dieser Linie sein.
Bereits entrichtete Abgeltungsteuern im Blick haben
Bankkunden, bei denen in den vergangenen Jahren Kontoführungsgebühren eingeführt oder erhöht worden sind, sollten somit eine Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Gebühren geltend machen. Zusätzlich sollten sie dabei auch Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei ihrer Bank oder Sparkasse einfordern. Sie sollten dann auch klären, inwieweit die Finanzinstitute auf diese Zinsen schon Abgeltungsteuer einbehalten haben oder ob die Kund:innen den Betrag noch im Rahmen der Veranlagung versteuern müssen.