Das in Fremdwährung geführte Konto bei einer ausländischen Bank ist schon lange keine Ausnahme mehr. Ein solches Konto kann als Haushaltskonto für den Urlaubswohnsitz oder auch als Abwicklungskonto für Auslandsinvestitionen, beispielsweise für Wertpapierkäufe in entsprechender Fremdwährung, dienen. Besonders wichtig sind in Fremdwährung geführte Konten bei einer ausländischen Bank im Zusammenhang mit Aktienkäufen, zum Beispiel das US-Dollar-Konto zum Kauf von US-Aktien.
Deutsche Besteuerung
Für deutsche steuerliche Zwecke gilt die Fremdwährung als eigenständiges Wirtschaftsgut. Da für die deutsche Besteuerung eine Umrechnung in Euro erforderlich ist, ergeben sich hier Währungsdifferenzen. Bei einer Transaktion kommt es zu einem Tausch: Ein Wirtschaftsgut wird hingegeben, um ein anderes Wirtschaftsgut zu erhalten. Damit kann nahezu jeder Zahlungsvorgang steuerlich relevant werden.
Steuerpflicht bei privaten Veräußerungsgeschäften
Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung der Fremdwährung weniger als ein Jahr, liegt ein grundsätzlich einkommensteuerpflichtiges, ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft vor. Es gilt im Zusammenhang mit Fremdwährungen das „First In – First Out“-Prinzip. Der Freibetrag von 600 Euro – für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres – ist schnell aufgebraucht.
Steuerliche Relevanz prüfen
Als Veräußerungstatbestände kommen verschiedenste Vorgänge in Betracht, etwa der Umtausch des Fremdwährungsguthabens in Euro oder in andere Fremdwährung oder die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts (z.B. Immobilien, Wertpapiere etc.). Unbeachtlich sind hingegen bloße Kursschwankungen, aber auch Ausgaben der privaten Lebensführung. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist es erforderlich, jede Transaktion auf ihre steuerliche Relevanz zu prüfen und nachzuvollziehen, wann und zu welchem Kurs zum Euro die Fremdwährung, die für die Transaktion eingesetzt wurde, erworben wurde.