Verluste aus Kapitalanlagen können aufgrund des besonderen Steuersatzes nicht mit anderen Einkünften, sondern nur mit Erträgen und Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden.
Diese Verlustverrechnung, die zunächst nur für Aktienverluste zusätzlich eingeschränkt war, wurde in den letzten Jahren immer weiter beschränkt. Betroffen sind auch Anleger:innen mit Derivaten. Denn seit Anfang 2021 können Derivateverluste nur noch innerhalb bestimmter Grenzen abgezogen werden.
Drei Punkte, die Anleger:innen beachten sollten:
Punkt 1: Derivateverluste lassen sich nur noch mit ebensolchen Gewinnen verrechnen
Zu den betroffenen Derivaten zählen Optionen, Futures, Contracts for Difference (CFD) und wohl auch Optionsscheine und Knock-Out-Zertifikate. Sie zeichnet aus, dass sie mit geringem Kapitaleinsatz hohe Gewinnchancen bieten, aber auch mit hohen Verlustrisiken (bis zum Totalverlust) verbunden sind. Oftmals dienen sie der Absicherung von Aktien.
Bis Ende 2020 konnten Derivateverluste bei der Abgeltungsteuer ohne Einschränkungen mit positiven Erträgen und Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Seit Anfang 2021 dürfen Verluste aus Derivaten jedoch nur noch mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.
Zudem ist die Verrechnung auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Nicht verrechenbare Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden.
Punkt 2: Es können erhebliche Zusatzbelastungen entstehen
Für vermögende oder aktive Anleger:innen wird die Verrechnung von Derivateverlusten damit im Einzelfall erheblich gestreckt werden oder ist überhaupt nicht mehr möglich.
Ein Beispiel: Eine Anlegerin erzielt aus Aktien einen Gewinn von 100.000 Euro. Sie hatte die Aktien aufgrund von Marktturbulenzen durch Derivate abgesichert und erfuhr daraus einen Verlust von 80.000 Euro. Nach der alten Regelung konnte dieser Betrag vollständig vom Gewinn subtrahiert werden, sodass die Abgeltungsteuer ca. 5.000 Euro betrug.
Nun können nur 20.000 Euro Derivateverluste abgezogen werden, sodass Steuer auf 80.000 Euro zu zahlen ist. Das macht etwa 20.000 Euro Steuer. Die Steuer entspricht in diesem Beispiel also dem gesamten Gewinn der Anlegerin.
Punkt 3: Anlegende haben Derivateverluste selbst zu deklarieren
Hinzu kommt: Banken werden Derivateverluste bei der Abgeltungsteuer wohl überwiegend nicht mehr im Verlustverrechnungstopf berücksichtigen.
Derivateverluste werden dann in der Steuerbescheinigung nur noch informativ ausgewiesen, sodass Anleger:innen diese in ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) seit 2021 selbst zu deklarieren haben. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste unter 20.000 Euro liegen.
Anlegenden ist deshalb zu empfehlen, ihre Derivateverluste eigenständig zu deklarieren und ihre Steuerveranlagungen bis zu einer Klärung durch die Gerichte offen zu halten.