Das sehen die neuen EU-Vorschriften zur Transparenz in der Lieferkette vor:
Wen betrifft die neue EU-Regelung?
- Unternehmen ab 500+ Mitarbeitenden und 150 Millionen Euro weltweitem jährlichen Nettoumsatz
- Unternehmen ab 250+ Mitarbeitenden und mehr als 40 Millionen Euro jährlichem Jahresumsatz, wenn sie mindestens 20 Millionen Euro ihres Umsatzes in einem Risikosektor tätigen. Zu Risikosektoren zählen etwa Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhe, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Nahrungsmitteln sowie Bauwesen
- Unternehmen aus Drittstaaten, die gewisse Umsatzschwellen innerhalb der EU erreichen
Die wichtigsten Punkte der EU-Regelung
- Die relevanten Sorgfaltspflichten müssen neben dem eigenen Geschäftsbereich auch entlang einer Aktivitätskette ausgeübt werden, diese umfasst vor- und nachgelagerte Prozesse wie Produktion, Lieferung, Transport, Lagerung, Design und Vertrieb
- Die zivilrechtliche Haftung wird eingeführt, hierbei gilt eine Frist von fünf Jahren für die Geltendmachung von Ansprüchen
- Verpflichtete Unternehmen können bei entsprechenden Gesetzesverstößen mit Geldbußen von maximal fünf Prozent ihres Nettoumsatzes sanktioniert werden
- Betroffene Unternehmen müssen einen Klimaplan einführen, um ihre Geschäftsstrategie an das Ziel der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C anzupassen und klare Ziele zur Emissionsreduktion festzulegen
Was sollten deutsche Unternehmen jetzt tun, um die neuen Regeln in ihren Prozessen umzusetzen?
Zunächst muss der Gesetzestext von der EU finalisiert und verabschiedet werden, bevor die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden kann. Unternehmen können dennoch bereits folgende Aktivitäten anstoßen:
- Erste Einschätzung der Anwendbarkeit und möglichen Relevanz der eigenen Wirtschaftsstruktur in veröffentlichten Risikosektoren einschließlich einer Einordnung möglicher indirekter Auswirkungen durch verpflichtete Kunden
- Schaffung von Transparenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette durch Überprüfung der Datenlage und -qualität z.B. in Bezug auf Tier-N-Lieferanten
- Überprüfung und Anpassung der Beschaffungsprozesse sowie interner Richtlinien auf die Integration von Menschenrechts- und Umweltaspekten unter Berücksichtigung der LkSG-Standards (falls noch keine Verpflichtung gemäß LkSG besteht)
- Identifikation von Schnittstellen und internen Stakeholdern für eine integrierte Umsetzung der CSDDD-Sorgfaltspflichten im Kontext weiterer (kommender) EU-Vorschriften wie CSRD, EU-Taxonomie-VO, EU-Entwaldungsverordnung, Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) und Battery Regulation, um bereits Synergien zu schaffen