Die Beschränkung bleibt umstritten
Dabei ist vor allem für Kleinanleger:innen gut zu wissen: Mittlerweile hat das Bundesfinanzministerium eingeräumt, dass Zertifikate und Optionsscheine nicht von dieser Beschränkung betroffen sind. Denn Verluste aus diesen Wertpapieren sind laut Einkommenssteuergesetz Verluste aus Kapitalforderungen. Das heißt, sie können mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Auch darüber hinaus bleibt die neue Regelung umstritten. Ob sie vor den Finanzgerichten und dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Anleger:innen sollten daher bei etwaigen Verlusten im Depot die Verrechnung mit ihrer Bank abstimmen. Außerdem sollten sie spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für 2021 die Verlustnutzung prüfen.
Falls bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut Verluste aufgrund einer zweifelhaften Verlustverrechnungsbeschränkung nicht verrechnet wurden, empfiehlt es sich, die Anlage KAP in der Steuererklärung abzugeben. Hier können gegenüber der Jahressteuerbescheinigung selbst korrigierte Beträge festgehalten werden.