Spenden an anerkannte begünstigte Körperschaften können regelmäßig bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden – dabei gelten gewisse Grenzen.
Größere Zahlungen mit Zweckbestimmung
Es ist grundsätzlich steuerlich zulässig, eine größere Spendenzahlung für einen bestimmten Zweck zu tätigen, zum Beispiel soll ein Sportverein die Zahlung nur für die Jugendarbeit oder nur für eine bestimmte Sportart einsetzen dürfen.
Risiken für Spendende und Spendenempfänger
Es könnte eine Entgeltlichkeit angenommen werden, wenn Spendende sich durch die Spende einen besonderen Vorteil erhoffen. Außerdem besteht das Risiko, dass der Spendenempfänger aufgrund der Zweckgebundenheit zu einer satzungswidrigen Verwendung der Spende gedrängt wird. In beiden Fällen kann die steuerliche Abzugsfähigkeit als Spende ausgeschlossen sein. Eine satzungswidrige Verwendung kann auch Risiken für den Spendenempfänger und dessen Vorstand beinhalten, beispielsweise den Verlust der Gemeinnützigkeit.
Das Letztentscheidungsrecht des Spendenempfängers
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.03.2021 (Az.: X R 37/19) zu dem sogenannten Letztentscheidungsrecht des Spendenempfängers bei zweckbestimmten Spenden verhandelt. Hierbei handelt es sich um das Recht des Empfängers, die Spende abzulehnen, sofern die eigene Steuerbegünstigung durch eine nicht steuerbegünstigende Spendenverwendung gefährdet werden könnte. Mit dem Letztentscheidungsrecht hat der Empfänger die Möglichkeit, schädliche Zuwendungen von vornherein abzulehnen und so die eigene Steuerbegünstigung sicherzustellen.
Annahme einer Entgeltlichkeit
Weiter hat der Bundesfinanzhof zu der unter Umständen vermuteten Entgeltlichkeit Stellung genommen. Solange eine Zweckbestimmung zu keinem besonderen individuellen Vorteil für den Leistenden führt, wird in der Regel keine Entgeltlichkeit angenommen. Gewisse immaterielle Vorteile, zum Beispiel Ansehensmehrung, sind grundsätzlich nicht schädlich und führen in der Regel nicht zu einer Entgeltlichkeit.
Legitimität der Zweckgebundenheit
Es bleibt also zulässig, die eigene Spende auch für einen bestimmten Zweck zu definieren. Es empfiehlt sich aber, eine solche Zweckbestimmung in Abstimmung mit der spendenempfangenden Organisation zu formulieren, auch um den eigenen Sonderausgabenabzug nicht zu gefährden.