Tomaten, Gurken und Salat für die Grillsaison sind bei den Erzeugern bestellt – doch dann regnet es tagelang in Strömen. Also storniert der Einzelhändler einen Großteil der Warenlieferung kurzfristig und zahlt nur für den Teil, den er abnimmt. Der Lieferant des Gemüses bleibt auf den restlichen Kosten sitzen. Bislang ist dies gängige Praxis im deutschen Einzelhandel.
Handelspraktiken auf der schwarzen Liste
Doch damit soll bald Schluss sein. Die EU-Richtlinie über „unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette“ – kurz UTP-Richtlinie (Unfair Trading Practices) – verbietet diese und weitere derzeit noch branchenüblichen Praktiken.
Beispiele für diese Praktiken: Der Käufer bezahlt für verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse später als 30 Tage bzw. für nicht verderbliche Ware später als 60 Tage; der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser etwaige finanzielle Nachteile aufgrund einer Verschlechterung von Ware nach deren Lieferung ausgleicht; der Käufer ändert einseitig die Bedingungen einer Liefervereinbarung. Insgesamt umfasst die schwarze Liste zehn Handelspraktiken.
Weitere sechs Praktiken stehen auf einer „grauen Liste“: Diese Methoden sind künftig nur noch erlaubt, wenn sie zuvor explizit vertraglich vereinbart wurden. Darunter fallen beispielsweise die Rückgabe von nicht verkauften Produkten an den Lieferanten, Zahlungsforderungen des Käufers dafür, dass er die Erzeugnisse des Lieferanten lagert, zum Verkauf anbietet oder listet („Listungsgebühren“), und Werbekostenzuschüsse des Lieferanten an den Käufer.
Richtlinie mit globaler Ausstrahlung
Die Regelungen gelten für alle Lieferanten und Käufer entlang der Lieferkette (mit Ausnahme der Endverbraucher) – aber nur in Bezug auf Lieferanten mit einem Jahresumsatz von maximal 350 Millionen Euro. Ziel der UTP-Richtlinie ist es, mit diesem Eingriff in privatwirtschaftliche Vertragsbeziehungen kleinere Unternehmen, insbesondere Landwirte, zu schützen.
Damit nicht auf Lieferanten außerhalb der EU ausgewichen wird, erfasst die Richtlinie auch Geschäfte außerhalb der EU: Die Regelungen gelten, sobald entweder der Käufer oder der Lieferant in der EU ansässig ist. Also muss ein deutscher Großhändler die Regelungen künftig zum Beispiel auch im Einkauf von Obst aus Südafrika berücksichtigen.
Bußgeld und Internet-Pranger drohen
Da die UTP-Richtlinie nicht unmittelbar gilt, sind die Mitgliedstaaten gefordert, diese bis 1. Mai 2021 in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland hat Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die UTP-Regelungen eins-zu-eins übernimmt.
Wer nach Inkrafttreten gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 500.000 Euro pro Einzelfall rechnen. Außerdem ist geplant, die Namen gesetzwidrig handelnder Unternehmen auf der Internetseite von Klöckners Ministerium zu veröffentlichen.
Passen Sie Verträge an
Die neuen Regelungen haben einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsweise des Einkaufs und des Vertriebs. Daher sollten die betroffenen Käufer und Verkäufer von Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen zeitnah ihre Geschäftsprozesse hinsichtlich der Compliance mit der UTP-Richtlinie bzw. dem deutschen Umsetzungsgesetz zu prüfen.
Dies bedeutet:
- zu eruieren, welche Warengruppen und Geschäftspartner in der Lieferkette unter den Schutzbereich der Richtlinie fallen,
- Verträge und Verhandlungspraktiken sowie Einkaufsprozesse gesetzeskonform zu gestalten,
- Mitarbeitende für die neuen Vorgaben zu schulen und interne Kontrollsysteme anzupassen.
Finanzielle Nachteile kompensieren
Zugleich kann der Wegfall der beschriebenen Handelspraktiken bei Marktteilnehmern zu niedrigeren Deckungsbeiträgen führen. Beispielsweise sind heute Zahlungsziele von mehreren Monaten nicht ungewöhnlich, die Reduzierung auf maximal 30 Tage für verderbliche Ware hat Auswirkungen auf die Liquidität von Händlern und Konsumgüterherstellern.
Dass diese Nachteile an den Endverbraucher weitergereicht werden, ist wenig wahrscheinlich, denn der Wettbewerb im deutschen Einzelhandel ist weiterhin stark und an den Preis gekoppelt. Es ist zu erwarten, dass Unternehmen gesetzeskonforme Lösungen suchen werden, um die finanziellen Nachteile in der vorgelagerten Lieferkette zu belassen.
Hierfür gilt es, sich zunächst einen vollständigen Überblick über die Wertbeiträge der zukünftig untersagten Handelspraktiken zu verschaffen und die finanziellen Auswirkungen durch Verzicht auf die Praktiken zu kalkulieren. Auf dieser Basis lassen sich dann konkrete strategische Maßnahmen gegen drohende Kosten- und Preisveränderungen entwickeln. Zugleich bietet sich die Möglichkeit, für betroffene Warengruppen verbesserte Konditionen zu erreichen